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19. Juli 2026 Philosophie & Ethik 5 Min. Lesezeit

Der Paragraphen-Automat und die Maxime

Wie ich schon im letzten meiner Essays schrieb, solle der Verwalter oder die Verwalterin laut Platon verwalten. Der Begriff der Verwaltung ist dabei vielschichtiger, als man denken mag. Herbert A. Simon beschrieb das Treffen von Entscheidungen als „Kernstück” der Verwaltung. Max Weber beschreibt den Entscheidungsprozess als „Paragraphenautomaten”. Aus normativem Material wird also faktisches Material, woraus eine Entscheidung getroffen wird. Dabei fungiert die Norm jedoch, laut Hans Kelsen, als „Deutungsschema”, woraus wiederum verschiedene Deutungen und Entscheidungen entstehen. Es ist also mehr als das strikte Halten an Gesetzen. Daraus ergibt sich eine Frage: Woran hält sich ein Beamter, wenn das Gesetz ihm die Entscheidung nicht abnimmt?

Die Deutungen der Verwaltung zeigen zwei unterschiedliche Abbildungen auf: die „weite” Verwaltung und die „enge” Verwaltung. Letztere zeigt sich als sinnvoller für die Besprechung ethischer Fragen, da diese in jeder Abteilung des öffentlichen Dienstes auftauchen. Das verdeutlicht sich, wenn man bedenkt, dass die NSDAP-Bürokratie unter die öffentliche Verwaltung fiel.

Bevor wir tiefer in die Leitfrage eintauchen, lohnt sich ein kurzer Blick auf verschiedene Begriffe: Die Ethik als solche ist eine Wissenschaft, die sich mit dem richtigen Handeln beschäftigt. Das oberste moralische Ziel der Verwaltung, was, wie es Radbruch einst beschrieb, über dem Gesetz steht, ist die Gerechtigkeit, während das Recht das beschreibt, was tatsächlich als Gesetz gilt. Die Verwaltungsethik ist Teil der normativen Ethik bzw. der Bereichsethik. Sie ist die Lehre vom richtigen administrativen Handeln. Gleichzeitig hinterfragt sie auch geltende Moralvorstellungen der öffentlichen Verwaltung. Es ist eine Entscheidungslehre, die die Umstände der Entscheidung offenlegen soll. Sowohl Rechtsethik als auch Verwaltungsethik verfolgen das gemeinsame Ziel, staatliches Handeln an moralischen Werten wie Gerechtigkeit, Unparteilichkeit und dem Schutz der Menschenwürde auszurichten. Doch beide haben einen schweren Stand unter Fachleuten. So schreibt Thomas Faust über die Tagung „Juristenausbildung heute: Impulse für Studium und Lehre”: „Die Mehrzahl der anwesenden HochschullehrerInnen, PraktikerInnen und Studierenden hielt dieses Fach wegen seiner praktischen Irrelevanz für mehr oder weniger überflüssig.” Schon seit den 1990er Jahren verdrängt das Effizienzdenken des New Public Managements die Ethik. Hinzu kommt, dass man sagen könnte, die Erfüllung öffentlicher Aufgaben inkludiere die soziale Moral, was eine Verwaltungsethik hinfällig mache. Man erkennt schnell, dass eine solche Denkweise in ihrer Oberflächlichkeit verkommt. Lange Zeit fand die Verwaltungsethik der BRD keinen Anschluss. Das lag auch daran, dass man sich mit der eigenen Verwaltungsgeschichte hätte befassen müssen. Auch mit den ganz dunklen Zeiten. Die Wichtigkeit der Verwaltungsethik zeigt sich wiederum in einer Umfrage, in der Führungskräfte von Bundes- und Landesverwaltungen gefragt wurden, welche Themen in der Führungskräftefortbildung besonders stark berücksichtigt werden sollten. Dabei landete „Wertevorstellungen” vor „Organisation” oder „Personalwesen”.

Eine Mitarbeiterumfrage nach der Wichtigkeit der Ethik zeigt auf, wie wenig Beachtung die Ethik in der Verwaltung findet. Kerstin Wüstner fasst die Umfrage wie folgt zusammen: „Ethisch-moralische Werte werden tendenziell als wichtig erachtet (…), wobei zwischen den Berufs- bzw. Tätigkeitsgruppen deutliche Unterschiede hervortreten. So werden diesbezügliche Werte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Kindertagesstätten (KiTa-Personal), von Pflegekräften sowie von Lehrerinnen und Lehrern als bedeutsamer wahrgenommen als von Verwaltungskräften.”

Wir sehen also: Die Frage nach der Verwaltungsethik existiert. Moralische Werte spielen auch in der Verwaltung eine Rolle und werden viel zu wenig beachtet. Doch wonach richtet man sich dann? Das Gesetz gibt einem einen moralischen Spielraum, welcher wiederum zum Suchen einer Regel führt. Warum also richtet man sich nicht nach einem der bekanntesten Philosophinnen und Philosophen überhaupt: Immanuel Kant?

Dieser gibt eine recht simpel klingende Handlungsrichtlinie vor: „Handle nur nach derjenigen Maxime, von der du wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.” Diese Prüffrage ist ein Test, nach dem man Handlungen aufgrund ihres Motivs bewerten kann. Kants Auffassung ist Teil der deontologischen Ethik und bildet einen Gegenpol zur konsequentialistischen Ethik, welche sich mit den Folgen der Handlungen beschäftigt. Laut Kant handelt eine Verwalterin nie vollständig objektiv. Denn eine Erkenntnis wird immer sinnlich vermittelt, und selbst eine Wahrnehmung des Sachverhalts ist bereits sinnlich. Eine objektive Gewissheit ist also nicht möglich. Kant verlagert mit dem kategorischen Imperativ die Objektivität auf die Handlung an sich. Umformuliert heißt das: „Nach welchem Grundsatz handle ich hier — und könnte ich wollen, dass jeder Amtsträger in einer vergleichbaren Lage nach genau diesem Grundsatz handelt?” Demnach funktioniert der „Paragraphenautomat” nicht. Mit dem Beginn der Deutung des Sachverhalts hört die Objektivität auf. Ein Verwalter und eine Verwalterin, ja jeder im öffentlichen Dienst, handelt im Ermessen, ob gewollt oder nicht — kantisch. Kant versucht dies in das Bewusstsein zu holen. Für ihn steht die Moral über dem Recht.

Wie H. A. Simon und K. Adomeit es einst schrieben: „Zu fast jedem Prinzip lässt sich ein kontradiktorisches Prinzip finden” und „Für jedes veröffentlichte Urteil kann man sich ein gegenteilig ausgefallenes Urteil vorstellen.” Das Bild des Automaten zerbricht. Vielmehr entsteht ein neues, welches Joachim Lege 2008 wie folgt beschrieb: „Man muss letztlich einen gewissen Sinn für das Richtige entwickeln, einen Sinn, von dem man freilich nicht genau sagen kann, worin er besteht. Das, was der Jurisprudenz den letzten Halt gibt, ist letztlich Ästhetik, genauer: eine bestimmte, nämlich juristische Ästhetik.” Die Verwaltung als Kunst. Was wie ein Oxymoron klingen mag, findet bei genauerem Hinsehen seine Begründung. Wenn das Verhältnis von Moral zu Gesetz nicht einheitlich geklärt ist, muss die Person abwägen. Wovon aber? Was soll sie dann lernen? Hans Paul Prümm beantwortet diese Frage, indem er die Moral als Lückenfüller betitelt. Wenn das Gesetz ungenau ist oder Handlungsspielraum liefert, greift sie ein. Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung sind im Grunde Kants Verallgemeinerungsidee in Regelform. Aber Prümm zeigt: Diese Regeln steuern nicht mehr zuverlässig. Kants Idee steckt also im Verwaltungsrecht drin — und löst das Problem trotzdem nicht.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass der „Paragraphenautomat” keine Beschreibung der Arbeit in der Verwaltung und im öffentlichen Dienst ist. Der Mensch spielt immer eine Rolle. Die Aufgabe der Ethik ist es, das offenzulegen. Sie ist notwendig, um gesetzliche Lücken zu schließen. Selbst Kants kategorischer Imperativ schafft keine Handlungsrichtlinie — er stellt nur eine neue Frage, die hilft, die Moral der Handlung zu prüfen. Er zwingt den Beamten zur genaueren Analyse und kritischerem Hinterfragen. Egal ob man der Auffassung ist oder nicht, man handelt nie neutral und schaut immer mit einem Filter auf den Sachverhalt. Dies muss in das Bewusstsein der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes rücken. Trotzdem findet die Verwaltungsethik seither zu wenig Beachtung. Es bedarf Diskurs und wissenschaftlicher Arbeit, gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst vor enormen Aufgaben steht.

Die ethische Analyse zeigt aber auch, welche Ästhetik hinter einem trockenen Begriff wie der Verwaltung steht. Sie zeigt: Wir sind alle irgendwo Künstler, so bizarr es auch scheinen mag.