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Der Staat, der sein Verwaltungsrecht abschaffte

Argumentationsstruktur des Essays

flowchart TD
  T["These: Das Verwaltungsrecht ist keine Selbstverständlichkeit,<br>sondern eine bewusste Konstruktion gegen eine Lücke,<br>die im Gesellschaftsvertrag selbst angelegt ist"]

  A1["Fall: Herr Müller klagt gegen Enteignung<br>für eine Schnellstraße — der Bürger darf<br>den Staat verklagen"]
  A2["DDR 1952: Das Demokratisierungsgesetz überträgt die<br>Landesaufgaben auf die Bezirke — die Verwaltungsgerichte<br>fallen mit weg"]
  A3["Babelsberg 1958: Ulbricht erklärt die Trennung von<br>Individuum und Gesellschaft für bürgerlich. Eine Rechtsprechung<br>auf subjektiven Rechten könne es nicht geben"]

  P1["Folge: Das Verwaltungsrecht wird als Rechtszweig<br>abgeschafft, die Vorlesung durch Klassenkampf ersetzt"]
  P2["Rousseau sah die Lücke schon 1762: Im Einzelfall verliert<br>der allgemeine Wille seine Natur — Staat gegen Einzelnen,<br>ohne Gesetz und ohne Richter"]
  P3["Rousseau liefert keine Antwort: Der allgemeine Wille ist<br>zwar stets richtig, die Volksbeschlüsse sind es nicht.<br>Man will sein Bestes, sieht aber nicht, worin es besteht"]
  P4["Der Bruch: Die Prämisse ist nicht falsch, sie ist<br>unüberprüfbar — und Unüberprüfbarkeit ist genau das,<br>wogegen Verfahren erfunden wurden"]

  E1["Einwand: Wer Willen und Beschluss des Volkes gleichsetzt,<br>braucht kein Verwaltungsrecht. Aus der eigenen Prämisse<br>war die Abschaffung folgerichtig"]

  P5["Gegenarchitektur der Bundesrepublik: Verwaltungsakt als<br>einseitige Regelung (§ 35 VwVfG), darüber Widerspruch,<br>§ 40 VwGO und Art. 19 Abs. 4 GG"]

  S["Schluss: Schon das Grundgesetz misstraut dem Staat<br>und legt ihn auf ständige Prüfung an.<br>Herr Müller kann klagen"]

  T --> A1
  T --> A2
  A2 --> A3
  A3 --> P1
  T --> P2
  P2 --> P3
  P3 --> P4
  E1 -.-> P4
  P1 --> E1
  P4 --> P5
  A1 --> P5
  P5 --> S
  P4 --> S
Argumentation als Text
  1. These: Das Verwaltungsrecht ist keine Selbstverständlichkeit, sondern eine bewusste Konstruktion gegen eine Lücke, die im Gesellschaftsvertrag selbst angelegt ist stützt Nr. 2 — Fall; Nr. 3 — DDR 1952; Nr. 6 — Rousseau sah die Lücke schon 1762
  2. Fall: Herr Müller klagt gegen Enteignung für eine Schnellstraße — der Bürger darf den Staat verklagen stützt Nr. 10 — Gegenarchitektur der Bundesrepublik
  3. DDR 1952: Das Demokratisierungsgesetz überträgt die Landesaufgaben auf die Bezirke — die Verwaltungsgerichte fallen mit weg stützt Nr. 4 — Babelsberg 1958
  4. Babelsberg 1958: Ulbricht erklärt die Trennung von Individuum und Gesellschaft für bürgerlich. Eine Rechtsprechung auf subjektiven Rechten könne es nicht geben stützt Nr. 5 — Folge
  5. Folge: Das Verwaltungsrecht wird als Rechtszweig abgeschafft, die Vorlesung durch Klassenkampf ersetzt stützt Nr. 9 — Einwand
  6. Rousseau sah die Lücke schon 1762: Im Einzelfall verliert der allgemeine Wille seine Natur — Staat gegen Einzelnen, ohne Gesetz und ohne Richter stützt Nr. 7 — Rousseau liefert keine Antwort
  7. Rousseau liefert keine Antwort: Der allgemeine Wille ist zwar stets richtig, die Volksbeschlüsse sind es nicht. Man will sein Bestes, sieht aber nicht, worin es besteht stützt Nr. 8 — Der Bruch
  8. Der Bruch: Die Prämisse ist nicht falsch, sie ist unüberprüfbar — und Unüberprüfbarkeit ist genau das, wogegen Verfahren erfunden wurden stützt Nr. 10 — Gegenarchitektur der Bundesrepublik; Nr. 11 — Schluss
  9. Einwand: Wer Willen und Beschluss des Volkes gleichsetzt, braucht kein Verwaltungsrecht. Aus der eigenen Prämisse war die Abschaffung folgerichtig Einwand gegen Nr. 8 — Der Bruch
  10. Gegenarchitektur der Bundesrepublik: Verwaltungsakt als einseitige Regelung (§ 35 VwVfG), darüber Widerspruch, § 40 VwGO und Art. 19 Abs. 4 GG stützt Nr. 11 — Schluss
  11. Schluss: Schon das Grundgesetz misstraut dem Staat und legt ihn auf ständige Prüfung an. Herr Müller kann klagen