Der Staat, der sein Verwaltungsrecht abschaffte
Eine Schnellstraße soll durch das Grundstück von Herrn Müller gebaut werden. Es folgt eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht, womit erreicht werden soll, dass die Baumaßnahme und Enteignung für rechtswidrig erklärt werden. Der Bürger hat das Recht, den Staat zu verklagen. Ist dieses Recht Teil der privilegierten Demokratien oder eine Selbstverständlichkeit?
Die DDR hat die Lücke zwischen Staatswillen und individuellem Rechtsschutz nicht erfunden, sie hat nur offen ausgesprochen, was Jean-Jacques Rousseau bereits 1762 in seinem Gesellschaftsvertrag angelegt hatte. Am 23.07.1952 wurde das „Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik” beschlossen. Ziel war „eine größtmögliche Annäherung der Organe der Staatsgewalt an die Bevölkerung”. Es folgte eine „Überleitung der bisher von den Landesregierungen wahrgenommenen Aufgaben auf die Organe der Bezirke”, wodurch auch die Verwaltungsgerichte wegfielen.
Rund 6 Jahre später kam es zur Babelsberger Konferenz. Am 2. und 3. April 1958 wurden Grundlagen für die Rechtstheorie und Rechtspraxis der DDR gelegt. Zuvor gab es Ungereimtheiten zu fundamentalen Rechtsprinzipien wie dem Rechtsstaatsprinzip. In Babelsberg hielt Walter Ulbricht, Erster Sekretär des ZK der SED, ein Referat über „Die Staatslehre des Marxismus-Leninismus und ihre Anwendung in Deutschland”. Dieses basierte auf der Formulierung des Juristen Karl Polak, welcher das Rechtsstaatsprinzip als einen politischen Kampfbegriff bürgerlicher Klassen ohne Inhalt deklarierte. Ulbricht erklärte, die Trennung zwischen Individuum und Gesellschaft entspreche bürgerlichen Rechtsauffassungen. Es könne eine auf subjektiven Rechten basierende Verwaltungsrechtsprechung nicht geben.
Folglich wurde das Verwaltungsrecht als Rechtszweig abgeschafft. Die Vorlesungsreihe „Theorie und Geschichte von Staat und Recht” wurde ersetzt durch „Der Kampf der Arbeiterklasse und der Volksmassen um die Errichtung der Diktatur des Proletariats und den Sieg des Sozialismus”.
Ulbrichts Argument hatte einen Vorläufer. Jean-Jacques Rousseau hatte die Lücke schon gesehen. Aus der Denhardt-Übersetzung von 1880 lässt sich entnehmen, dass ein Staatsoberhaupt keine Bürgschaft bräuchte. Dazu gehört auch der Verwaltungsrechtsschutz, der damit wegfällt und eine Lücke hinterlässt. Denn wenn es um einen einzelnen Fall geht, verändert der allgemeine Wille seine Natur und verliert die Urteilsfähigkeit. Es liege ein Rechtshandel vor, „in dem die dabei beteiligten Einzelnen die eine Partei und das Gemeinwesen die andere bilden, für den ich jedoch weder das Gesetz, das zu befolgen, noch den Richter, der zur Fällung des Urteils berechtigt wäre, aufzufinden vermag.” Er führt fort: „Es würde lächerlich sein, sich dann in einem derartigen Falle auf eine ausdrückliche Entscheidung des allgemeinen Willens verlassen zu wollen, die ja doch nur der Beschluss der einen Partei sein kann.” Die offene Lücke, die bleibt, ist der Staat gegen den Einzelnen, ohne Gesetz und Richter. Doch eine Antwort auf diese Lücke liefert auch Rousseau nicht: „Der allgemeine Wille [ist] beständig der richtige […], daraus folgt jedoch nicht, dass Volksbeschlüsse immer gleich richtig sind. Man will stets sein Bestes, sieht jedoch nicht immer ein, worin es besteht.”
Wer den Willen des Volkes und den Beschluss des Volkes gleichsetzt, braucht kein Verwaltungsrecht. Die DDR hat genau das getan. Die Bundesrepublik hat daraus eine Gegenarchitektur gebaut.
Heutzutage ist das Verwaltungsrecht als Recht der Über- und Unterordnung gegliedert. Der Verwaltungsakt gilt als einseitige Regelung (§ 35 VwVfG). Die Kontrollarchitektur darüber umfasst Widerspruch, § 40 VwGO und Art. 19 Abs. 4 GG. Selbst unser Grundgesetz misstraut dem Staat als Institution und ist auf ständige Prüfung ausgelegt.
Herr Müller hat die Möglichkeit zu klagen. Das Verwaltungsrecht schließt eine Lücke, die der Staat selbst in sich trägt, und schafft dem Bürger die Möglichkeit, dem Staat auf rechtlicher Ebene entgegenzutreten. Es ist kein Teil privilegierter Demokratien und auch keine Selbstverständlichkeit. Es ist eine bewusste Konstruktion gegen eine Lücke, die im Gesellschaftsvertrag selbst angelegt ist.
Quellen
- Rousseau, Jean-Jacques: Vom Gesellschaftsvertrag, 1762
- Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik, 1952
- Verwaltungsverfahrensgesetz: [§ 35 VwVfG
- Verwaltungsgerichtsordnung: [§ 40 VwGO
- Grundgesetz: [Art. 19 Abs. 4 GG
- Ulbricht, Walter: Die Staatslehre des Marxismus-Leninismus und ihre Anwendung in Deutschland, 1958